Richtlinien

1.

Diese Richtlinien haben zum Zweck, den Fischereibetrieb, bzw. die Nutzung des Soppensees, des Soppenhüsli und der Boote zu regeln.



2.

Die Fischereiausübung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und des Kantons Luzern, sowie nach den Weisungen und Bewilligungen der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa), Abteilung Fischerei und Jagd. Zudem sind die nachfolgenden Richtlinien der Fischereigesellschaft Soppensee zu beachten.



3.

Die Angelfischerei vom Ufer aus ist für jedes Gastmitglied uneingeschränkt möglich.



4.

Jeder Inhaber einer Gastkarte erhält einen Ausweis über seine Fischereiberechtigung. Die Berechtigten haben den Ausweis beim Fischen auf sich zu tragen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.



5.

Ein Gast darf pro Woche max. an zwei Tagen das Bootshaus belegen, wobei es dem Verpächter zusteht, von Mai bis Oktober am 1. und 3. Freitag und am 2. und 4. Samstag des Monats an maximal 12 Tagen das Bootshaus und die Boote für sich allein zu beanspruchen. Reservationen für das Bootshaus erfolgen über E-Mail reservation(at)soppensee.info oder über die Homepage www.soppensee.info  



6.

Jeder Gast erhält gegen eine Depotgebühr von Fr. 25.00 und eine Quittung einen Schlüssel zum Bootshaus. Das Bootshaus kann von den Familienangehörigen des Gastes mitbenützt werden.




Das Bootshaus mit der kleine Kücheneinrichtung und dem Aufenthaltsraum sowie der Toilettenanlage ist sorgfältig zu benützen und auf jeden Fall sauber zu halten.




Jeder Nutzer des Bootshauses ist verpflichtet, das Haus, dessen Einrichtungen und die Umgebung aufgeräumt und sauber zu verlassen.

7.

Die beiden Boote stehen dem Inhaber der Gastkarte zur Ausübung der Fischerei zur freien Verfügung. Die Schleppfischerei darf pro Boot mit zwei Ruten ausgeübt werden.




Die Boote sind sauber zu halten und allenfalls zu lenzen. Die beiden Boote sind nach dem Gebrauch mit den vorhandenen Aufzügen aus dem Wasser zu heben (automatische Hebeanlage).



8.

Die Fangmindestmasse und die Schonzeiten für Fische und Krebse sind wie folgt festgelegt:


Fischart

Schonzeit

Mindestmasse

Forellen

1.10.-31.12.

35 cm

Seesaibling

1.10.-31.12.

22 cm

Felchen

15.11.-31.12.

25 cm

Hecht

1.3.-30.4.

45 cm

Zander

1.4.-31.5.

40 cm

Egli

-

15 cm

Krebse

1.10.-15.7.

12 cm



9.

Kindern und Jugendlichen (bis zum 18. Altersjahr) von Gastkarteninhabern ist in Begleitung eines Elternteiles die Fischerei gestattet. Vom Ufer aus darf nur mit einer Rute gefischt werden.



10.

Auf Ende eines jeden Kalenderjahres ist eine Fangstatistik an die Fischereigesellschaft Soppensee, Matthofstrand 8, 6000 Luzern, abzugeben. Die Fangstatistik wird den Gästen jeweils zu Jahresbeginn separat zugestellt.



11.

Mit separater Einladung werden die Gäste zu Jahresbeginn zu einem gemütlichen Treffen durch die Fischereigesellschaft eingeladen.



12.

Anregungen, Änderungsvorschläge oder Beanstandungen sind an die Fischereigesellschaft Soppensee, Matthofstrand 8, 6000 Luzern, zu richten.




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